Rechtliche Vorgaben für den Anbau von Zwischenfrüchten
Nitratbelastete Gebiete
Neben den pflanzenbaulichen Vorteilen einer aktiven Begrünung ist eine solche Winterbegrünung in nitratbelasteten Gebieten sogar vorgeschrieben. Voraussetzung für diese Pflicht: Die Hauptkultur auf der Fläche wird vor dem 1. Oktober abgeerntet und die Aussaat für den Sommer (der Sommerung) folgt nach dem 1. Februar und soll mit Stickstoff gedüngt werden.
GAP-Vorgaben
Zur Erfüllung der GLÖZ 6-Vorgabe ist eine Bodenbedeckung von mindestens 80 Prozent der Ackerfläche notwendig. Dies gilt für die sensible Zeit zwischen dem 15. November und dem 15. Januar.
Zudem müssen Sie den Fruchtwechsel auf dem Ackerland (GLÖZ 7) einhalten. Hierzu ist ein jährlicher Fruchtwechsel auf einem Drittel der Ackerfläche erforderlich. Auf einem weiteren Drittel muss ein jährlicher Fruchtwechsel oder ein Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat erfolgen. Spätestens im dritten Jahr müssen Sie auf allen Ackerflächen eine andere Kultur anbauen.
Hinweis: Derzeit werden Anpassungen der genannten GLÖZ-Regelungen diskutiert, die frühestens ab 2025 gelten werden. Verfolgen Sie diese aktuellen Entwicklungen am besten (beispielsweise beim BMEL oder den Landwirtschaftskammern), um auf dem aktuellen Stand zu sein.