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Am 27. März 2020 hat der Bundesrat die neue Düngeverordnung gebilligt – verbunden mit harscher Kritik wegen fachlicher Mängel. Die Auflagen für die sogenannten Roten Gebiete werden nun allerdings erst zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Weitere Infos auf den Seiten der Bundesregierung und auf agrarheute.com.
Sobald die Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichen N- bzw. P-Gehalten vorbei ist, besteht bei entsprechender Befahrbarkeit und unter Einhaltung der gesetzlichen Auflagen wieder die Möglichkeit der Düngerausbringung. Durch die Novellierung der Düngeverordnung sind auch in diesem Bereich einige Änderungen bzw. neue Regelungen zu beachten.
Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an N (= 50 kg/ha N) oder P (= 30 kg/ha P2O5) ist der Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu ermitteln. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren. Die Unterlagen müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Vordrucke und Excel-Tools werden beispielsweise durch die zuständigen Landwirtschaftskammern / Ämter bereitgestellt.
Benötigen Sie eine Lösung, die über die Düngebedarfsermittlung hinaus auch die weiteren düngerechtlichen Themen wie „Nährstoffvergleich“ und zukünftig auch Stoffstrombilanz abdeckt, bietet die Online-Lösung Delos eine umfassende Alternative. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.delos.biz.
Düngebedarfsermittlung im Frühjahr
Bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- Stickstoff-Bedarfswert der entsprechenden Kultur
- durchschnittliches Ertragsniveau des Standortes der letzten drei Jahre
- Nmin-Gehalt des Bodens in einer Tiefe von 0 bis 90 cm
- Nachlieferung des Standortes (insbes. Humusgehalt)
- N-Nachlieferung aus organischen Düngern des Vorjahres
- Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrüchten
Beispiel einer Düngebedarfsermittlung (DBE) für Winterweizen nach §4 der DüV