FAQ zur Düngeverordnung

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Themen Ausbringung und Lagerung, Ackerbau, Stoffstrombilanz sowie Fütterung.

Auf EU-Ebene gibt es eine Nitrat-Richtlinie, in der sich die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet haben, einen guten chemischen Zustand der Gewässer und insbesondere des Grundwassers zu gewährleisten. Mit der alten Düngeverordnung aus dem Jahr 2006 konnte dieses Ziel nach Einschätzung der EU nicht erreicht werden. Deutschland wurde daher aufgefordert, die Düngeverordnung, die die Umsetzung der Nitrat-Richtlinie in nationales Recht darstellt, anzupassen, um künftig die gesteckten Ziele des Gewässerschutzes zu erreichen.

Die mit Sicherheit gravierendste Änderung ist die Einführung einer Stoffstrombilanz. Das bedeutet, dass das bisherige System eines flächenbezogenen Nährstoffvergleichs durch die Bewertung der Nährstoffströme auf Betriebsebene ergänzt wird. Das System bilanziert künftig den kompletten In- und Output des Betriebes. Bilanziert werden müssen auf der Input-Seite zum Beispiel Mineraldünger, Tier- und Futterzukäufe und Wirtschaftsdüngerimporte. Entsprechend müssen auch auf der Output-Seite diese Faktoren berücksichtigt werden sowie die Abgänge über pflanzliche und tierische Produkte wie Fleisch, Milch und Eier. Neu definiert wurden außerdem die Sperrfristen, ab und bis wann stickstoffhaltige Düngemittel im Herbst ausgebracht werden dürfen. Diese müssen die Landwirte bereits jetzt berücksichtigen. Weiterer wichtiger Bestandteil der neuen Düngeverordnung ist die Einführung einer bundeseinheitlichen und nach vorgegebenen Werten durchzuführenden Düngebedarfsermittlung. . Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Änderungen, die Auswirkungen auf die bisherige Düngepraxis haben werden. Nicht zuletzt sorgen die sogenannten „weitergehenden Länderermächtigungen“ für Unsicherheit, da diese noch nicht für alle Bundesländer formuliert sind.

Die Landwirte haben einen größeren Dokumentationsaufwand und damit höhere bürokratische Hürden zu überwinden. Einige Neuregelungen wie die höheren Lagerkapazitäten oder veränderte Geräteanforderungen führen dazu, dass Landwirte in größere Lager für Wirtschaftsdünger oder neue Technik für die Ausbringung investieren müssen. Die größte Herausforderung wird sein, die Nährstoffe effizienter einzusetzen, um mit einer reduzierten Düngung die gleichen Erträge zu erzielen.

Die Bundesländer können in vielen Punkten individuelle Regelungen aufstellen und haben dabei einen großen Spielraum. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Sperrfrist: kann verschoben werden
  • Ausbringtechnik: alternative Techniken mit vergleichbar geringeren Ammoniakemissionen können genehmigt werden
  • Hohe Nährstoffeinträge in Gewässer, vor allem Stickstoff und Phosphor: verschärfen der Regelungen, z.B. geringeres Stickstoffsaldo

Ausbringung und Lagerung

Für die meisten Betriebe ist eine Lagerkapazität von sechs Monaten für Gülle und Jauche vorgeschrieben. Viehstarke Betriebe mit mehr als 3 GV pro Hektar oder Betriebe, die über keine eigenen Aufbringflächen verfügen, müssen ab 2020 Lagerkapazitäten für neun Monate nachweisen.

Festmist und Kompost müssen ab 2020 für zwei Monate sicher gelagert werden können.

Generell gilt ein Ausbringverbot für N-/P-haltige Stoffe an Gewässern. Bei der Düngung muss ein Abstand von vier Metern zwischen Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante eingehalten werden. Wenn die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder eine Grenzstreueinrichtung vorhanden ist, beträgt der Abstand einen Meter. Bei Gefälle ab einer Hangneigung von 10 Prozent müssen fünf Meter Abstand gehalten werden. Darüber hinaus gelten bei Hanglage ab 10 Prozent weitere Auflagen: Im Bereich von fünf bis 20 Meter darf die Ausbringung nur bei sofortiger Einarbeitung auf unbestelltem Acker, bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung bei Reihenkulturen (=45 cm Abstand) bzw. hinreichender Bestandsentwicklung oder Mulch-, Direktsaatverfahren bei Nicht-Reihenkulturen erfolgen.

Welche Technik dürfen Landwirte noch nutzen und was ist verboten?

Bereits verboten ist nach der neuen Düngeverordnung folgende Ausbringtechnik:

  • Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler
  • Gülle-/Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler
  • Zentraler nach oben abstrahlender Prallverteiler
  • Güllewagen mit senkrecht angeordneter Schleuderscheibe
  • Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle

Flüssige organische sowie flüssige organische-mineralische Dünger müssen auf bestelltem Acker ab dem 1. Februar 2020 streifenförmig auf den Boden abgelegt oder direkt in den Boden injiziert werden. Für Grünland und Feldgras gelten diese Regelungen ab dem 1. Februar 2025. Schwenkverteiler und Prallteller dürfen ab 2020 nicht mehr auf bestelltem Acker eingesetzt werden. Das gilt ab 2025 auch für Feldfutterbau und Grünland.

Die Ausbringung mit Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektoren wird ab Februar 2020 im bestellten Ackerland verpflichtend sein. Auf Antrag sind Ausnahmen bei naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten oder aus Sicherheitsgründen möglich.

Auch bei der Einarbeitung gibt es neue Regelungen. Organische und organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff müssen mindestens vier Stunden nach der Aufbringung auf unbestelltem Ackerland eingearbeitet sein. Ausnahmen sind Festmist (Huf- und Klauentiere), Kompost, Düngemittel mit einer Trockenmasse von weniger als zwei Prozent, Harnstoff mit Ureasehemmern.

Harnstoff muss ab dem 1. Februar 2020 mit Ureasehemmstoff versetzt sein oder ebenfalls innerhalb von vier Stunden eingearbeitet sein.

Ackerbau

Ab 2018 dürfen die betrieblichen Stickstoffsalden nur noch 50 Kilogramm/Hektar pro Jahr betragen anstatt der bisherigen 60 Kilogramm/Hektar. Der Wert gilt als Mittel der letzten drei Jahre. Der Wert kann von den Bundesländern bei Bedarf auf 40 Kilogramm/Hektar abgesenkt werden.

Für Phosphat darf ab 2020 ein Kontrollwert von 10 Kilogramm P2O5 pro Hektar im sechsjährigen Mittel nicht überschritten werden. Sobald der Boden mehr als 20 Milligramm P2O5 je 100 mg Boden (CAL-Methode), darf nur noch eine Düngung in Höhe des Entzuges erfolgen.

Um Dünger effizienter zu nutzen, stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, so dass an dieser Stelle nur einige Beispiele genannt werden können. Die AGRAVIS-Experten helfen, für jeden individuellen Bedarf die optimale Maßnahme zu finden.

Beispielsweise minimiert die Gülleausbringung in Kombination mit dem Strip Till-Verfahren Nährstoffverluste. Mit dem Einsatz von stabilisierten Stickstoffdüngern die Nitrifikationshemmer enthalten, bleibt der Stickstoff in der Wurzelzone pflanzenverfügbar und der Ertrag wird abgesichert. Mikrogranulate und Nährstoffbeizen ermöglichen, Nährstoffe direkt am Korn zu platzieren und effizienter nutzbar zu machen. Dadurch kann die mineralische Düngung reduziert werden. Die Nutzung von Blattdüngern kann sinnvoll sein, um Mangelerscheinungen und Ertragsverluste abzufangen.

Grundsätzlich gilt: Wer Nährstoffe effizienter einsetzen möchte, muss für jeden Schlag den Düngebedarf – vor allem für Stickstoff und Phosphor – ermitteln. Eine moderne Unterstützung liefern dabei neue Smart Farming-Lösungen. Sensoren oder Satellitendaten liefern exakte Messwerte und ermöglichen eine detaillierte Boden- und Bestandsanalyse. Einzelne Teilflächen können auf diese Weise differenziert betrachtet sowie durch eine gezielte Applikation punktgenau und bedarfsgerecht versorgt werden.

Werden betriebseigene, organische Dünger verwendet, ist es noch wichtiger als bisher, die Inhaltsstoffe zu kennen, um bedarfsgerechter zu planen und nichts zu verschenken.

Der Einsatz von allen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist auf max. 170 Kilogramm Ges.-N/Hektar und Jahr begrenzt.

Die strengere Gesetzgebung fordert den Landwirt, seine Effizienz beim Düngemitteleinsatz deutlich zu steigern. Ein möglichst hoher Anteil der ausgebrachten Nährstoffe sollte auch wirklich in der Kulturpflanze ankommen und in Ertrag umgesetzt werden. Aufgrund unterschiedlicher Bodeneigenschaften und Wasserverfügbarkeiten ist der Nährstoffbedarf allerdings auf vielen Äckern nicht überall gleich. Erfahrungswerte oder das Schätzen des Düngebedarfs sind nicht mehr ausreichend genau und zeitgemäß. Innovative Technik wie Sensoren oder Satellitendaten liefern dahingegen exakte Messwerte und ermöglichen eine detaillierte Boden- und Bestandsanalyse. Einzelne Teilflächen können auf diese Weise differenziert betrachtet sowie durch eine gezielte Applikation punktgenau und bedarfsgerecht versorgt werden.

Stoffstrombilanz

Tierhalter, die mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) oder mehr als 30 Hektar bewirtschaften und dabei jeweils eine Viehbesatzdichte von 2,5 GV/Hektar übersteigen, müssen eine Nährstoffbilanz erstellen. Viehhaltende Betriebe, die diese Grenzen unterschreiten, aber gleichzeitig Wirtschaftsdünger aufnehmen, sind ebenfalls verpflichtet, die Nährstoffströme zu bilanzieren. Hier wird es aber eine Bagatellgrenze für Aufnehmer geben, die weniger als 750 Kilogramm Gesamt-Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern in den Betrieb importieren. Hinzu kommen Betriebe mit mehr als 50 GV und ohne eigene Fläche sowie Betriebe mit einer Biogasanlage, die Wirtschaftsdünger aufnehmen und gleichzeitig in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit einem viehhaltenden Betrieb stehen. Ab 2023 muss dann die nächste, deutlich größere Gruppe starten: Alle Betriebe mit mehr als 20 Hektar oder mehr als 50 GV, Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, und Biogasanlagen, die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehen, der zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet ist. Ab spätestens 2023 sind nahezu alle landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe zur neuen Bilanzierung verpflichtet.

Tierhalter, die mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) oder mehr als 30 Hektar bewirtschaften und dabei jeweils eine Viehbesatzdichte von 2,5 GV/Hektar übersteigen, müssen eine Nährstoffbilanz erstellen. Viehhaltende Betriebe, die diese Grenzen unterschreiten, aber gleichzeitig Wirtschaftsdünger aufnehmen, sind ebenfalls verpflichtet, die Nährstoffströme zu bilanzieren. Hier wird es aber eine Bagatellgrenze für Aufnehmer geben, die weniger als 750 Kilogramm Gesamt-Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern in den Betrieb importieren. Hinzu kommen Betriebe mit mehr als 50 GV und ohne eigene Fläche sowie Betriebe mit einer Biogasanlage, die Wirtschaftsdünger aufnehmen und gleichzeitig in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit einem viehhaltenden Betrieb stehen. Ab 2023 muss dann die nächste, deutlich größere Gruppe starten: Alle Betriebe mit mehr als 20 Hektar oder mehr als 50 GV, Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, und Biogasanlagen, die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehen, der zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet ist. Ab spätestens 2023 sind nahezu alle landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe zur neuen Bilanzierung verpflichtet.

Fütterung

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