Auswirkungen der Düngeverordnung

Das ist bei den Nährstoffströmen zu beachten

Landwirte müssen sich aufgrund der Düngeverordnung auf viele Änderungen einstellen.

+++UPDATE++++
Am 27. März 2020 hat der Bundesrat die neue Düngeverordnung gebilligt – verbunden mit harscher Kritik wegen fachlicher Mängel. Die Auflagen für die sogenannten Roten Gebiete werden nun allerdings erst zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Weitere Infos auf den Seiten der Bundesregierung und auf agrarheute.com.

Seit Einführung des Dünge-Pakets müssen sich besonders viehhaltende Betriebe umstellen. Weitere Verschärfungen der Düngeverordnung fordern von Landwirten ein Umdenken.

Bundeseinheitliche Regelung zur Düngebedarfsermittlung für Stickstoff

Ein zentraler Bestandteil der Novelle besteht in der Einführung eines bundeseinheitlich geregelten und verbindlichen Schemas zur Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland. An einen Durchschnittsertrag gekoppelte N-Bedarfswerte werden dabei als Grundlage für die Ermittlung berücksichtigt.

Weicht der Ertrag der vergangenen drei Jahre vom Durchschnittsertrag nach oben oder unten ab, können Zu- bzw. Abschläge getätigt werden.

  • Von dem korrigierten Bedarfswert muss des Weiteren der Nmin-Wert in 0 bis 90 Zentimeter Bodentiefe abgezogen werden.
  • Wurden im Vorjahr organische Dünger ausgebracht, so sind 10 Prozent des Gesamt-Stickstoffgehaltes der somit aufgebrachten Menge in Abzug zu bringen.
  • Gegebenenfalls muss darüber hinaus noch eine Stickstoffnachlieferung der Vorkultur sowie des Standortes (sehr humusreiche Standorte) berücksichtigt werden.

Am Ende dieser Berechnung steht ein korrigierter N-Bedarfswert, der für den Landwirt eine einzuhaltende Obergrenze für die Düngung darstellt.

Nur „auf Grund nachträglicher eintretender Umstände" darf von diesem ermittelten Wert abgewichen werden. Darunter fallen insbesondere Bestandesentwicklung oder Witterungsereignisse. Wie diese „Umstände" zu dokumentieren sind bzw. wann Anpassungen vorgenommen werden dürfen, ist bisher nicht im Detail geklärt.

Bereits für den Einsatz von Dünger im Herbst (siehe auch Abschnitt Sperrfristen) muss eine Düngebedarfsermittlung erstellt werden. Hierzu bieten viele Landesbehörden bereits auf ihren Internetseiten Formblätter für eine vereinfachte Bedarfsermittlung an.

Faktor angenommen Wert
Stickstoffbedarfswert nach DüV für Winterweizen A, B bei 80 dt/ha   230 kg N/ha
Zuschläge für Mehrertrag (Mittel der letzten 3 Jahre) 100 dt/ha + 20 kg
Nmin-Gehalt 0-90 cm (Richtwerte od. eigene Proben) eigene Bodenprobe - 75 kg
Nachlieferung des Standortes (bei mehr als 4% Humus: -20 kg) weniger als 4% - 0 kg
Organische Düngung des Vorjahres (10% der im Vorjahr über Organik ausgebrachten N-Menge) 170 kg N/ha über Schweinegülle - 17 kg
Vorfrucht Raps - 10 kg
Zwischenfrucht Keine  
Korrigierter N –Bedarfswert   148 kg N

Die in der Düngeverordnung hinterlegten Bedarfswerte sind weitestgehend realistisch, aber in den Fällen, wo hohe Erträge und Qualitätsweizenerzeugung aufeinandertreffen, zu knapp bemessen. Beim Blick auf das Nachbarland Dänemark, wo es bereits seit einiger Zeit eine sehr starke Reglementierung der N-Mengen gibt, gehen die Proteinwerte in den Keller. Eine Entwicklung, die auch bei uns zu befürchten ist, wenn die gedüngten N-Mengen langfristig heruntergeschraubt werden. Ein interessanter Punkt wird auch die Berücksichtigung des Nmin-Wertes im Rahmen der Düngebedarfsermittlung sein. Ein großer Knackpunkt ist hier, dass der in Abzug zu bringende Wert in einer Tiefe von 0 bis 90 Zentimeter zu berücksichtigen ist. Pflanzenbaulich wären 0 bis 60 Zentimeter wesentlich sinnvoller. Ausgangs Winter 2016/2017 befand sich beispielsweise bereits früh ein großer Teil des mineralisierten Stickstoffs in der Schicht 60 bis 90 Zentimeter. Bis zum Beispiel Getreidepflanzen bis auf diese Tiefe wurzeln, vergeht eine Menge Zeit. Wann also muss die Nmin-Probe gezogen werden, deren Ergebnis als Wert für die Ermittlung herangezogen wird? Ausgangs Winter? Vor der ersten Düngemaßnahme? Auch hier gibt es noch reichlich Klärungsbedarf.

Neben der Düngebedarfsermittlung wird es auch weiterhin einen Nährstoffvergleich geben. Hier wird es besonders für Betriebe mit Wiederkäuern eine Veränderung geben. Künftig werden diese Betriebe eine „Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz“ erstellen müssen. Dabei wird über die Anzahl der gehaltenen Tiere und deren Nährstoffaufnahme die Nährstoffabfuhr über das Grundfutter berechnet. Außerdem werden für alle Betriebe neue einzuhaltende Bilanzüberhänge festgelegt. Für Stickstoff wird der erlaubte Überhang von bisher 60 kg N/ha auf 50 kg N/ha abgesenkt.

Bilanzierung von Phosphor

Auch die Bilanzierung von Phosphor hat künftig nach bestimmten Kriterien zu erfolgen und gleichzeitig werden die erlaubten Überhänge von bisher 20 Kilogramm/Hektar auf 10 Kilogramm/Hektar im sechsjährigen Mittel reduziert. Auf hochversorgten Flächen mit mehr als 20 mg/100 g P2O5Boden (CAL) ist außerdem künftig kein Überhang mehr zulässig. In viehintensiven Regionen wird dies ein wichtiges Thema sein, denn dort liegen viele Flächen im überversorgten Bereich. Um dieser Problematik zu begegnen, werden viele Betriebe auf den Export von Gülle zurückgreifen müssen.

Stoffstrombilanz: Betrachtung der Nährstoffströme

Eine weitere gravierende Neuerung, die auf den Landwirt zukommt, besteht in einer künftig veränderten Betrachtung der Nährstoffströme. Aktuell bildet der Nährstoffvergleich eine Bilanzierung der Nährstoffe auf Feld-Stall-Ebene ab. Durch die Einführung der sogenannten Stoffstrombilanz – ab 2018 für viele, ab 2023 dann für fast alle Betriebe obligatorisch – werden die Nährstoffflüsse außerdem auf Betriebsebene betrachtet.

Nach derzeitigem Entwurf muss jeder Betrieb einen für sich individuellen Bilanzwert nach bestimmten Vorgaben ermitteln oder den grundsätzlichen Wert von 175 Kilogramm pro Hektar annehmen. Diese Vorgaben umfassen die Fläche, die Nährstoffausscheidung aus Tierhaltung, die Nährstoffaufnahme durch Grobfutter, Zufuhr in die Biogasanlage sowie die Abgabe und Aufnahme von Wirtschaftsdüngern. Nach Feststellung des betriebsindividuellen Bilanzwertes muss der landwirtschaftliche Betrieb nun die Nährstoffzufuhr über Dünger jeglicher Art, Futtermittel sowie Saatgut und Nutztiere ermitteln und der Nährstoffausfuhr gegenüberstellen. Auch hier werden Dünge- und Futtermittel sowie verkaufte pflanzliche und tierische Erzeugnisse berücksichtigt. Überschreitet die Bilanzsumme den vorher ermittelten Bilanzwert, so kann eine Beratung verordnet werden.

Wie sich diese Form der Bilanzierung auf den Einzelbetrieb auswirkt, wird sich zeigen. Dabei spielen Betriebsform und Organisation eine große Rolle. Die genaue Ausformulierung durch den Gesetzgeber steht noch aus, sodass bisher nur spekuliert werden kann. Für die Betriebe bedeutet die Stoffstrombilanz aber in jedem Falle einen bedeutend höheren Aufwand in Bezug auf die Dokumentation und Erfassung von Daten.

Wie erfolgt die Berechnung der Stoffstrombilanz?

Für die Erstellung der Stoffstrombilanz müssen sämtliche Nährstoffzufuhren und -abfuhren in bzw. aus dem Betrieb ermittelt und bilanziert werden. Das gilt sowohl für Stickstoff als auch für Phosphor. Welche Faktoren hier im Einzelnen berücksichtigt werden müssen, zeigt das Schema.

Stoffstrombilanz Rechnung

Anpassungen auf Länderebene

Über die neue Düngeverordnung wird den Bundesländern neben den allgemeingültigen Veränderungen auf Bundesebene die Möglichkeit gegeben, weitere Anpassungen auf Länderebene vorzunehmen. Inwieweit die Länder von diesem Maßnahmenkatalog Gebrauch machen, wird sich zeigen.

Weitere Anpassungen der Düngeverordnung

Gärreste, egal ob pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, fallen unter die 170 Kilogramm N/Hektar-Regel. Damit wird der Druck auf die Flächen weiter erhöht. Für Regionen mit hoher Dichte an Biogasanlagen wird dies massive Folgen haben und sich vermutlich auf das Pachtpreisniveau auswirken.

Die Sperrfrist beginnt künftig unmittelbar nach Ernte der Hauptkultur und dauert wie gehabt bis zum 31. Januar an.

Nur in Ausnahmefällen wird eine Düngung im Herbst überhaupt noch erlaubt sein, nämlich zu

  • Zwischenfrüchten,
  • Winterraps und
  • Feldfutter sowie zur
  • Gerste nach Getreidevorfrucht.

Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese bis zum 15. September bzw. 1. Oktober (Gerste) ausgesät wurden. In diesem Fall dürfen N-haltige Dünger ausgebracht werden. Bisher galt die Sperrfrist ausschließlich für organische Dünger, die neue Verordnung bezieht die Mineraldünger nun aber ebenfalls mit ein.

Auch die Höhe der erlaubten Mengen wurde angepasst. Durften bisher 40 Kilogramm Ammonium-N bzw. 80 Kilogramm Gesamt-N pro Hektar ausgebracht werden, sind es nun nicht mehr als 30 Kilogramm Ammonium-N bzw. 60 Kilogramm-Gesamt N pro Hektar, die im Herbst appliziert werden dürfen. Hier müssen aber zusätzlich länderspezifische Regelungen beachtet werden. Teilweise werden die Bedarfswerte durch die zuständigen Behörden näher definiert.

Bei Schweinegülle sinken die anrechenbaren Verluste um 10 auf 30 Prozent. Das bedeutet einfach ausgedrückt, dass 10 Prozent mehr Stickstoff im System bilanziert werden müssen, ohne dass sich die Eckdaten des Betriebes geändert haben. Für viele Betriebe kann sich dies bereits als problematisch äußern. Auch baulich müssen sich Betriebe unter Umständen neu aufstellen. Für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten muss Lagerraum für anfallende Gülle vorgehalten werden. Dies wurde bis dato in Bauanträgen mit abgeprüft und wird nun auch in der Düngeverordnung verankert.

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