GAP 2023

Gemeinsame Agrarpolitik - so klappt es mit der EU-Förderung

Das bisherige Greening wird seit dem 1. Januar 2023 durch die neue gemeinsame Agrarpolitik (kurz GAP) abgelöst. Die GAP verfolgt verstärkt das Ziel "Öffentliche Gelder für öffentliche Leistungen". Damit Sie als Landwirt:in entsprechende Förderungen erhalten, sollen mehr Umwelt- und Klimaschutz-Maßnahmen erbracht werden. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Die Inhalte auf dieser Seite dienen der Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eventuelle Fehler wird keine Haftung übernommen.

Bitte informieren Sie sich über die exakten Voraussetzungen auch bei den zuständigen Behörden. Eine Haftung für die Gewährung von Förderprämien können wir nicht übernehmen.

Grundlagen GAP 2023

Struktur der neuen GAP (nationale Umsetzung)

Struktur der EU-Flächenzahlungen

Die Struktur der EU-Flächenzahlungen

Welche Prämien gibt es?

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (bisher Basisprämie)
Um die Einkommensgrundstützung zu erhalten, gibt es Anforderungen (Konditionalität), die der Landwirt und die Landwirtin erfüllen muss. Diese Konditionalität setzt sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ) zusammen.
Neu ist hier, dass auch Ökobetriebe und Kleinunternehmen davon betroffen sind.
Eine genauere Erläuterung der GAB und der GLÖZ finden sie weiter unten im Verlauf.

Umverteilungsprämie
Die Umverteilungsprämie gibt es weiterhin. Neu ist, dass es diese jetzt für 60 ha als bisher nur für die ersten 40 ha geben wird. Für die ersten 40 ha werden jetzt 69 Euro/ha und für die weiteren 20 ha ca. 41 Euro/ha ausgezahlt.

Junglandwirteprämie
Die Junglandwirteprämie gibt es weiterhin. Sie werden weiterhin 5 Jahre nach der Betriebsaufnahme gefördert, wenn sie/er nicht älter als 40 Jahre ist. Junglandwirt:innen müssen in der GAP 2023 neuerdings eine Berufsqualifikation nachweisen. Dann erhalten die Junglandwirt:innen für die ersten 120 ha eine Prämie von 134 Euro/ha. Bisher haben Sie nur 44 Euro/ha für max. 90 ha erhalten.

Gekoppelte Tierprämie
Ab 2023 gibt es gekoppelte Prämien für Mutterkühe in Höhe von ca. 77 Euro/Tier und für Mutterschafe und -ziegen in Höhe von ca. 34 Euro/Tier. Betriebe, die sowohl Mutterkühe als auch Milchkühe halten, sind nicht prämienberechtigt.

Eco-Schemes/Öko-Regelungen
Eco-Schemes sind einjährige Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, die vom Landwirt:innen freiwillig umgesetzt werden können. Da sie zur 1. Säule zählen, binden sie ca. 25 Prozent der Fördergelder aus dem Topf der Direktzahlungen. Eine Antragstellung muss jährlich zusammen mit der Basisprämie erfolgen. Deutschland hat insgesamt 7 Öko-Regelungen festgelegt. Weiter unten im Verlauf werden diese genauer erläutert.

Zwischenfrucht Circonium

GAB

(Grundanforderung an die Betriebsführung)

GAB (=Cross Compliance) sind Anforderungen des Fachrechts, d.h. z. B. Düngung, Pflanzengesundheit, Tierschutz und Umweltschutz. (Neu: Tierkennzeichnung und Tierregistrierung zählen ab 2023 nicht mehr dazu, aber arbeitsrechtliche Standards wurden neu aufgenommen (soziale Konditionalität))

GLÖZ

(Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand)

Um die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit zu erhalten, sind 9 GLÖZ-Standards einzuhalten. Wir geben Ihnen hier eine kurze Übersicht. In unserer Broschüre GAP 2023 kurz und kompakt erhalten Sie weitere Informationen zu den einzelnen Bausteinen.

Für die Umwandlung von DGL, das vor 2021 entstanden ist, zu Ackerland gilt grundsätzlich eine Genehmigungspflicht. Für DGL, das vor 2015 entstanden ist, muss zusätzlich Ersatz-DGL geschaffen werden. Für DGL, das ab 2021 entstanden ist, gilt bei Umbruch nur noch eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde. Die Genehmigung der UNB (Untere Naturschutzbehörde) ist jedoch weiterhin erforderlich.

Es wird eine Kulisse vom LBEG (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) zum Schutz kohlenstoffreicher Böden erstellt (Vorgaben gelten in Niedersachsen ab 2024). DGL darf nicht umgebrochen oder gepflügt werden. Auf AL sind Veränderungen des Bodenprofils durch schwere Baumaschinen, Aufsandung oder bodenwendende Tätigkeit tiefer als 30 cm untersagt. Dauerkulturen dürfen nicht zu Ackerland umgewandelt werden. Die Integration neuer Entwässerungsanlagen ist nur noch mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.

Das Abbrennen von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten.

Entlang von Gewässern sind 3 m breite Pufferstreifen zu schaffen. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten und Düngemitteln ist untersagt, eine Ernte ist zulässig.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Broschüre.

Erosionsgefährdungsklassen für Wasser (KWasser1 und KWasser2) und für Wind (KWind) werden ermittelt und mit Auflagen zur Bodenbearbeitung versehen.

Auf mindestens 80 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes ist vom 15. November bis 15.1 Januar des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.

Nähere Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre.

Auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes muss ein jährlicher Fruchtwechsel erfolgen. Auf weiteren 33 Prozent muss ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht/Untersaat praktiziert werden. Spätestens im dritten Jahr muss auf allen Ackerflächen eine andere Kultur angebaut werden (erstmals 2024, Bezugsjahre 2022 und 2023).

Nähere Informationen finden sie in unserer Broschüre.

Ab 2024 besteht die Verpflichtung, 4 Prozent des Ackerlandes stillzulegen (gilt nicht für DGL und Dauerkulturen)

Nähere Informationen finden Sie in unserer Broschüre.

Das DGL in FFH- und Vogelschutzgebieten wird zu umweltsensiblem DGL. Hier ist kein Umbruch mehr möglich.

Eco-Schemes

Die Eco-Schemes sind einjährige, freiwillige Umweltmaßnahmen für die Betriebe, um die Basis-Prämie in der 1. Säule aufzustocken (Angebotscharakter). Sie wurden eingeführt, um einen Teil des Fördergeldes (25 Prozent) aus der 1. Säule an gezielte Maßnahmen für den Umwelt- und Klimaschutz sowie der Förderung der Biodiversität zu binden.

Eco 1
Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch:

  • nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den verpflichtenden Anteil (4 Prozent Konditionalität) hinaus
  • Anlage von Blühstreifen/-flächen auf Ackerland
  • Anlage von Blühstreifen/-flächen in Dauerkulturen
  • Altgrasstreifen/-flächen auf Dauergrünland

Eco 2
Anbau vielfältiger Kulturen

  • mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau
  • einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent

Eco 3
Beibehaltung agroforstlicher Bewirtschaftungsweise auf Ackerland sowie Grünland

Eco 4
Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs

Eco 5
Ergebnisorientierte, extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen

  • Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten

Eco 6
Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln

Eco 7
Anwendung von Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten

  • Schutzziele werden bestimmt


Freiwillige Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (2. Säule)

Agrar-Umweltmaßnahmen der Bundesländer fördern die biologische Vielfalt auf den Ackerflächen. Förderbestimmungen für die verschiedenen AUM und die Bedingungen der Konditionalität sind vielfältig. Da es für die Bundesländer unterschiedliche Programme gibt, entnehmen Sie die genauen Bedingungen zu Art und Umfang der Förderung den jeweiligen Richtlinien Ihres Bundeslandes. In diesen Fällen sind die entsprechend relevanten Vertragsverpflichtungen hinsichtlich Nutzungsdauer, Düngung, Pflanzenschutz und Anbauzeit sowie die maximale Förderfläche zu beachten.

Bitte informieren Sie sich über die exakten Voraussetzungen auch bei den zuständigen Behörden. Eine Haftung für die Gewährung von Förderprämien können wir nicht übernehmen.

Mischungen für die verschiedenen Agrarumweltmaßnahmen der Länder bieten wir Ihnen gerne auf Nachfrage an - sprechen Sie uns oder Ihre Raiffeisen Genossenschaft vor Ort an.


AGRAVIS bietet verschiedene förderfähige Aussaatmischungen an:

GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässerläufen

  • Die LJ Gewässerrand ist gräserbetont, einfach zu etablieren und eignet sich für eine mehrjährige Begrünung mit Futteroption. Ebenfalls stellt sie eine sichere Begrünung im Sinne der WHG- und PflSchAnVo-Auflage zu geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke dar.
  • Die LJ Immergrün hingegen bietet als attraktive überjährige Blühmischung Rückzugsort und Lebensraum für unser heimisches Wild und unsere Insekten.
Zu den Wildacker-Mischungen

GLÖZ 6 - Bodebedeckung in den sensiblen Zeiten

  • Eine Begrünung durch Zwischenfrüchte vor Sommerungen unterstützt bei der Feldhygiene, verbessert den Nährstoffkreislauf und optimiert den Boden- und Wasserhaushalt.
    Mit unseren Circonium-Mischungen erhalten sie Zwischenfrüchte mit System.

GLÖZ 7 - Fruchtwechsel auf Ackerland

  • Landwirte müssen auf einem Drittel der Fläche jährlich eine andere Hauptkultur anbauen und für den Anbau von Mais nach Mais auf dem nächsten Drittel der Fläche Zwischenfrüchte/Untersaaten anbauen. Neben den agronomischen Vorteilen ermöglichen sie mehr Flexibilität in der Fruchtfolgen-Gestaltung.
    Mit unseren Circonium-Zwischenfrucht-Mischungen besteht die Möglichkeit den Kulturwechsel darzustellen.

GLÖZ 8 - Mindestanteil von nicht-produktiven Flächen und Lanschaftselementen an Ackerland

  • Eine aktive Begrünung der nicht-produktiven Flächen ist nicht nur für den Gewässerschutz und als Nahrungsangebot für wildlebende Tiere und Insekten sinnvoll, sondern auch aus Gründen der Feldhygiene und der Verbesserung des Bodenlebens.
    Hierzu eignen sich unsere Circonium - Zwischenfrüchte mit System - oder unsere LJ-Wildacker-Mischungen LJ Treffpunkt, LJ Immergrün, LJ Bee-Multi oder unsere LJ Rüsa.

Bei Fragen zu den Circonium Zwischenfruchtmischungen und den LJ-Wildacker-Mischungen rufen Sie uns gerne an.

Eco 1 - Bereitstellung von Biodiversitätsflächen

  • Eine Begrünung mithilfe biodiverser Mischungen sollte mit Bedacht und mit Blick auf Feldhygiene und Sinnhaftigkeit der enthaltenen Arten, ihrer Interaktion und ihrem Nutzen für die Natur und Umwelt erfolgen. Die LJ-Mischungen sind in Zusammenarbeit mit der Landesjägerschaft Niedersachsen und dem Landesverband Hannoverscher Imker e.V. entwickelt worden.
  • Geeignet für diesen Einsatz sind in NRW die Mischungen LJ Bee-Multi (für eine einjährige, blühende Begrünung) sowie die LJ Immergrün (für die mehrjährige Begrünung). Zu den Wildacker-Mischungen

    Mischungen für die verschiedenen Agrarumweltmaßnahmen der Länder bieten wir Ihnen gerne auf Nachfrage an - sprechen Sie uns oder Ihre Raiffeisen-Genossenschaft vor Ort an!

Bitte informieren Sie sich über die exakten Voraussetzungen auch bei den zuständigen Behörden. Eine Haftung für die Gewährung von Förderprämien können wir nicht übernehmen.

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