Statement

AGRAVIS beendet Verfahren mit Bundeskartellamt im Settlement

Angesichts eines Ermittlungsverfahrens, das das Bundeskartellamt auch gegen die AGRAVIS Raiffeisen AG geführt hat, hat sich das Unternehmen dazu entschlossen, der Beendigung des Verfahrens im Wege eines sogenannten „Settlements“ – also in einer außergerichtlichen, einvernehmlichen Verfahrensbeendigung – zuzustimmen.

Die AGRAVIS hat sich mit dem Kartellamt auf die Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 43,7 Mio. Euro verständigt und wird nicht den Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehen. Das Bundeskartellamt hatte im März 2015 Durchsuchungen bei allen relevanten privaten und genossenschaftlichen Agrarhandelsunternehmen durchgeführt und Beweismittel gesichert. Von den Durchsuchungen betroffen war auch der Sitz der AGRAVIS in Hannover. Die eingeleiteten Ermittlungen basierten auf dem Verdacht, dass Mitarbeiter des Unternehmens an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln beteiligt gewesen sein könnten. Im Zuge des gegen die AGRAVIS eingeleiteten Ermittlungsverfahrens kooperierten das Unternehmen und seine Mitarbeiter umfassend mit dem Bundeskartellamt. Vor diesem Hintergrund wurde das Verfahren nun auch mit einem Settlement beendet.

In diesem Zusammenhang stellt der Vorsitzende des Vorstandes der AGRAVIS Raiffeisen AG, Dr. Dirk Köckler, fest: „Wir haben mit dem erzielten Settlement jetzt einen Schlussstrich unter das Ermittlungsverfahren gezogen und dieses außergerichtlich beendet. Wir haben akzeptiert, dass AGRAVIS nach Auffassung des Bundeskartellamtes gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat. Gleichzeitig konnten wir durch das Settlement aber weitere Nachteile vom Unternehmen abwenden, weil wir ein langwieriges Gerichtsverfahren, das über Jahre erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen erfordert hätte, vermeiden.“

Im Verfahren hat das Bundeskartellamt insbesondere eine Informationsliste zu Pflanzenschutzmitteln beanstandet. Diese sogenannte „grüne Liste“ sei, so die AGRAVIS, aber für jedermann offen zugänglich gewesen und von der ganzen Branche sowie von Behörden als gemeinsames Informationsdokument genutzt worden. Allerdings sind nach den heute gültigen Auslegungen des Kartellrechts die darin früher enthaltenen Angaben zu Preisen nicht erlaubt. Diesen Regelverstoß hat die AGRAVIS in der rückblickenden Beurteilung der Sachlage erkannt. Gleichwohl betont Dr. Köckler für die AGRAVIS: „Die tatsächlichen Verkaufspreise bei Pflanzenschutzmitteln werden immer direkt zwischen Käufer und Verkäufer verhandelt.“ Sie seien von vielen Faktoren abhängig wie etwa Menge, Verfügbarkeit oder der Inanspruchnahme von begleitenden Dienstleistungen und Beratungen zum Produkt. Deshalb sei der Preis in der sogenannten „grünen Liste“ als Orientierungshilfe von Handel, Beratung und Landwirtschaft genutzt worden. „Der stets intensive Wettbewerb in der Branche führt – vor dem Hintergrund der vielen Faktoren – immer zu individuellen Preisen, die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden“, unterstreicht Köckler abschließend.

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