Geänderte Transportvorschriften für einige Konservierungsmittel
Unsere Produkte Grain Save NC und Lupro-Mix NA sind nicht betroffen.
Transport gefährlicher Güter
Gefährliche Chemikalien werden als Gefahrstoff transportiert.
CLP - Verordnung
Seit dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung, EG-Verordnung Nr. 1272/2008) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Laut der CLP-Verordnung müssen Unternehmen ihre gefährlichen Chemikalien vor dem Inverkehrbringen in geeigneter Weise einstufen, kennzeichnen und verpacken. Die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien stützt sich auf das im Rahmen der Vereinten Nationen vereinbarte „Global Harmonisierte System", dessen Zweck es ist, ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz bei gleichzeitigem freien Warenverkehr für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu gewährleisten.
Änderung der Einstufung von Gefahrstoffen
Durch die CLP-Verordnung ändert sich die Einstufung der Gefahrstoffe, zum Beispiel von „Reizend“ zu „Ätzend“. Damit einhergehend wurden alle Gefahrstoffe einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Die neue Einstufung von Grain Save NC lautet seitdem „Ätzend“ und von Lupro-Mix NA „Ätzend“ und „Gesundheitsgefährdend“.
Transportvorschrift nach „ADR“
Einige Konservierungssäuren fallen aufgrund ihrer Korrosivität seit 2015 unter die Transportvorschrift nach „ADR“, d.h. das Produkt bekommt eine Transportgefahrenklasse und unterliegt damit speziellen Transportrichtlinien.
Diesen Sachverhalt kennen wir bereits von Propionsäure 99 Prozent oder Ameisensäure 85 Prozent. Seit 2015 fallen auch einige abgepufferte Säuren, für die bisher keine Transportbeschränkungen galten, unter die „ADR“.
Grain Save NC und Lupro – Mix NA behalten Transportstatus
Die von uns vertriebenen abgepufferten Säuremischungen Grain Save NC und Lupro – Mix NA sind von diesen Rahmenbedingungen nicht betroffen. Aufgrund ihrer besonderen Produktformulierung behalten sie ihren Transportstatus und werden weiterhin nicht als Gefahrgut klassifiziert. Für den Anwender ändert sich damit nichts. Es gibt keinerlei Mengenbeschränkung für den Transport dieser Produkte.