Düngeverordnung: Sperrfristen

Informationen zur Ausbringung stickstoffhaltiger Dünger

Die Düngeverordnung legt eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (>1,5 Prozent N in der Trockensubstanz) fest. Welche Sperrfristen gelten für Landwirte und unter welchen Voraussetzungen ist eine Herbstdüngung erlaubt?

Die Sperrfrist beginnt unmittelbar nach Ernte der Hauptkultur und dauert bis zum 31. Januar des Folgejahres an.

Die Sperrfrist bei Grünland beginnt nach der aktuellen Düngeverordnung ab 1. November (davor 15. November) und endet ebenfalls am 31. Januar. Zuletzt eingeführt wurde eine Sperrfrist für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Eine Ausbringung ist vom 1. Dezember bis zum 15. Januar nicht gestattet. Eine Sperrfristverschiebung ist wie vorher auch grundsätzlich möglich. Bei der Düngung einer Zwischenfrucht, die gleichzeitig zu Greening-Zwecken angebaut wird, darf der N-Bedarf lediglich über organische Düngemittel gedeckt werden.

Sperrfristen nach der Ernte

Sperrfristen Düngeverordnung AGRAVIS

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