Greening

EU-Flächenzahlungen

Seit 2015 gilt eine strukturelle Veränderung der EU-Flächenzahlungen. Die bisherige Betriebsprämie wird dabei durch die Basisprämie und die Greeningprämie ersetzt. Ein Überblick über die pflanzenbaulichen Vorgaben, mit denen Sie Förderungen erhalten.

Weitere Änderungen nach EU-Agrarreform

In Betrieben werden die ersten 46 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche zusätzlich gefördert, es gibt eine Junglandwirteprämie für Landwirte bis 40 Jahre und eine Kleinerzeugerförderung. Alle Prämien müssen zusammen mit dem Flächenantrag bis zum 15. Mai des Antragsjahres zusammen mit der Basisprämie beantragt werden.

Struktur der EU-Flächenzahlungen

Die Struktur der EU-Flächenzahlungen

Wie Sie die Greeningprämie bekommen

Die Greeningprämie ist an drei Bedingungen gekoppelt, die grundsätzlich für alle bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen erbracht werden müssen. Das ist unabhängig davon, ob Zahlungsansprüche vorhanden sind oder nicht. Ausgenommen von diesen Bedingungen sind lediglich ökologisch handelnde landwirtschaftliche Betriebe und Flächen, auf denen Spargel oder Obst produziert wird.

Drei Bedingungen der EU-Direktzahlungen

Drei Bedingungen der EU-Direktzahlungen

Die Vorgaben im Rahmen der Anbaudiversifizierung beim Greening werden nach der Flächenausstattung der Betriebe differenziert und lauten wie folgt:

  • 10-30 HektarAckerfläche insgesamt = mind. zwei Kulturen, keine mehr als 75 % der Ackerfläche
  • > 30 Hektar Ackerfläche insgesamt = mind. drei Kulturen, keine mehr als 75 % und zwei Kulturen nicht mehr als 95 %

Die Kulturen im Sinne der Anbaudiversifizierung werden nach folgenden Kriterien unterschieden:

  • nach Art: Weizen, Gerste, Roggen, Mais, Raps etc. zählen jeweils als eine Kultur, Dinkel gilt seit 2018 als eigenständige Kultur
  • nach Winterfrucht und Sommerfrucht: Winterweizen, Sommerweizen, Wintergerste, Sommergerste gelten jeweils als eine Kultur
  • Ackerfutterpflanzen (ohne Mais) zählen als eine Kultur, unabhängig davon welche Art (z. B. Ackergras und Gemenge)
  • Mais gilt unabhängig von seiner Nutzungsrichtung (Silo-, Körner-, CCM-Nutzung) beim Greening stets als ein und dieselbe Kultur
  • bei Zweitfruchtanbau zählt nur die Hauptkultur (z. B. Mais nach Roggen GPS)

Ausgenommen von den Vorgaben der Anbaudiversifizierung sind Betriebe, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • < 10 Hektar Ackerfläche
  • > 75 Prozent der Ackerfläche für die Erzeugung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen inkl. kleinkörnige Leguminosen und Brache dient (Maisfläche nicht inbegriffen)
  • > 75 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus Dauergrünland und Ackerfläche, die zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (inkl. Kleinkörnige Leguminosen und Brache, außer Mais) besteht

Beispiel:
Ein Betrieb hat 100 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche inkl. Landschaftselemente, davon 60 Hektar Dauergrünland, 20 Hektar Ackergras, 20 Hektar Mais. Dann ist keine Anbaudiversifizierung erforderlich, weil 80 Prozent der LF = Dauergrünland + Ackerfutterbau (ohne Mais) sind.

Erhalt von Dauergrünland

Zum Erhalt von Dauergrünland sind sämtliche Maßnahmen, die die Grasnarbe durch Wenden bzw. tiefe Bodenbearbeitung zerstören, genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig. Beim Erhalt von Dauergrünland wird grundsätzlich in zwei Rubriken von Dauergrünland unterschieden. Sie unterliegen folgenden Auflagen:

  • kein Umbruch, auch kein Pflegeumbruch mit Neuansaat möglich; Ausnahmen nur im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen möglich

  • Dauergrünland darf nur noch nach Genehmigung gepflügt werden, auch wenn es sich um eine Wiederanlage bzw. Narbenerneuerung handelt·
  • Ausnahmen bei der Verpflichtung der Neuansaat bzw. Bereitstellung einer Ersatzfläche nur im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen und in besonderen Fällen möglich

Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)

Im Rahmen des Greenings der EU-Flächenzahlungen sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, bis auf die unten aufgeführten Ausnahmen, verpflichtet, sogenannte ökologische Vorrangflächen vorzuhalten. Diese müssen mindestens 5 Prozent der Bruttoackerfläche des Betriebes ausmachen. Zwischenfruchtanbau und Anbaudiversifizierung werden also immer wichtiger. Als ÖVF lassen sich unterschiedliche Maßnahmen anrechnen und kombinieren. Jeder Maßnahme ist ein sogenannter Gewichtungsfaktor zugeordnet, der die Wertigkeit der Maßnahme ausdrückt. Eine Kombination der verschiedenen Maßnahmen ist möglich. Zu beachten ist, dass jede Fläche nur für eine Maßnahme pro Antragsjahr genutzt werden kann.

Seit dem Jahr 2018 ist der chemische Pflanzenschutz auf ökologischen Vorrangflächen grundsätzlich nicht mehr zulässig, was den Einsatz von Herbiziden beim Anbau von Körnerleguminosen als ÖVF ab diesem Jahr ausschließt.

Maßnahmen zur Anlage von ökologischen Vorrangfläche mit Gewichtungsfaktoren

Maßnahme Gewichtungsfaktor
Stilllegung 1111
Brachliegende Flächen mit Bienenweide Brachliegende FlB 1,51,1,5
Pufferstreifen, Feldrandstreifen, Waldrandstreifen 1,5
Leguminosenanbau 1,0
Zwischenfrucht, Grasuntersaaten 0,3
Landschaftselemente 1 - 2
Miscanthus 0,7
durchwachsene Silphie 0,7
   

Ausgenommen von den Vorgaben bzgl. der ÖVF sind Betriebe, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

< 15 Hektar Ackerfläche
> 75 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche = Dauergrünland + Ackerfutterbau (ohne Mais)
> 75 Prozent der Ackerfläche = Ackerfutterbau (ohne Mais) + Ackerstilllegung + Leguminosen

Einen guten Überblick über die möglichen Maßnahmen gibt Ihnen die „Übersicht ökologische Vorrangflächen“ (Download als Pdf).

Topsoil für den Zwischenfruchtanbau als ökologische Vorrangflächen

Alle AGRAVIS Topsoil-Mischungen mit dem Zusatz "EU" enthalten nur Arten, die für Zwischenfruchtmischungen zur Anrechnung als ökologische Vorrangflächen im Rahmen der Agrarförderung ausgewiesen sind.

Agrar-Umweltmaßnahmen (AUM)

Unabhängig von der Greeningprämie in der Landwirtschaft, die mit Mitteln der 1. Säule finanziert werden, konnten in einigen Bundesländern landwirtschaftliche Betriebe bereits im den vergangenen Jahren bestimmte Agrarumweltmaßnahmen (AUM) beantragen. Diese sind in der 2. Säule der Agrarförderung angesiedelt. Art und Umfang der Programme unterscheiden sich dabei teilweise deutlich voneinander. Sofern eine Bewilligung vorliegt, sind die Maßnahmen mit den dafür geeigneten Ansaatmischungen und den verpflichtenden Bewirtschaftungsregeln durchzuführen. In vielen Bundesländern besteht die Möglichkeit, die entsprechenden AUM mit den Greening-Auflagen zu verrechnen. Die Fördersätze und Direktzahlungen werden in diesem Falle allerdings angepasst. Die Laufzeit der meisten AUM beträgt fünf Jahre.

Für die Teilnahme an den Agrar-Umweltmaßnahmen müssen exakte Voraussetzungen sowohl hinsichtlich Saattermin, Nutzungsdauer, Pflanzenschutz und Düngung als auch an die Zusammensetzung der jeweiligen Aussaatmischung eingehalten werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage Ihrer Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.

Die AGRAVIS bietet zu diesem Zweck verschiedene förderfähige Aussaatmischungen an:

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