AdBlue® von AGRAVIS für Ihr BHKW

Strengere Auflagen erfordern schnelles Handeln

Betreiben Sie ein Biogas-Blockheizkraftwerk (BHKW)? Dann müssen Sie möglicherweise einen sogenannten SCR-Katalysator nachrüsten. Denn seit 1. Januar 2023 gelten für bestimmte Anlagen strengere Emissionsgrenzwerte. Ob und ab wann Sie einen SCR-Katalysator nachrüsten müssen, erfahren Sie bei Ihrem Anlagenhersteller.

SCR-Katalysatoren benötigen AdBlue®. Mit dieser Harnstofflösung werden die schädlichen Stickoxide in den Abgasen der BHKW-Motoren deutlich reduziert. AdBlue® für Ihren SCR-Katalysator bekommen Sie bei der AGRAVIS Raiffeisen AG. Wir sind mit unseren genossenschaftlichen Partnern und dem Blue-Service-Netzwerk einer der größten AdBlue-Lieferanten und stehen für eine flächendeckende und zuverlässige Versorgung. Sprechen Sie uns gerne an.

Adblue für Biogas-Blockheizkraftwerke mit SCR-Katalysator.

Rechtliche Grundlage

Seit Juni 2019 gilt die 44. BImSchV, eine neue Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW. Sie löst die bis dahin geltenden Regelungen der TA Luft ab und enthält neben schärferen Emissionsgrenzwerten sowie kürzeren Messintervallen u. a. auch neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen.

Hier ein Überblick:

  • Seit dem 1. Januar 2023 müssen einige Biogas-BHKW (Neuanlagen) strengere Emissionsgrenzwerte einhalten. Grundlage ist die 44. BImSchV, es gelten strengere Emissionsgrenzwerten für Stickoxide (NOx). Die neuen Grenzwerte gelten für Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW. Eine Nachrüstung mit einem SCR-Katalysator ist häufig die passende Maßnahme.

  • Bestandsanlagen (am 19. Dezember 2018 oder früher in Betrieb genommen) haben eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2029.

  • Als Neuanlagen gelten die, die am 21. Dezember 2018 oder später in Betrieb genommen wurden.

  • Hinweis: Kritisch ist die Inbetriebnahme genau am 20. Dezember 2018. Hier gilt: Wurde die Anlage bis zum 17. Dezember 2017 oder später nach §4 oder §16 BimSchG genehmigt, gilt sie als Neuanlage.

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