| A |
|
| Abnahme |
Ist die Entgegennahme des Werkes (Bauleistung) oder eines
selbständigen Teils der Leistung durch den Bauherrn als vertragsgemäß.
Wirkung: Beginn des Beschädigungsrisikos für den Bauherrn. Rechte aus erkennbaren
Mängeln, die bei Abnahme nicht gerügt werden, gehen verloren. Nicht erkennbare
Mängel sind später vom Bauherrn zu beweisen. Beginn der Verjährung für Mängelansprüche
und Vergütung - Behördliche Bauabnahme. |
| Abnahmeprotokoll |
Schriftliche Bestätigung der Abnahme. |
| Abrechnung |
Zusammenstellung aller Bauleistungen nach Positionen - Schlussrechnung |
| Abschlagszahlung |
Zahlung vor Fertigstellung für Teilleistungen, jeweils nach
Baufortschritt. |
| Abschreibung |
Verteilung der Abnutzung und Wertminderung auf die Nutzungsdauer
einer baulichen Anlage bei der steuerlichen Abrechnung. Es wird unterschieden
zwischen: - linearer Abschreibung - degressiver Abschreibung - erhöhter
Abschreibung - Regelabschreibung - Restwertabschreibung |
| Abstandsfläche |
Ist die Fläche vor den Gebäuden, die auf dem Gebäudegrundstück
sein muss. Die Tiefe der Abstandsfläche richtet sich nach der Höhe der Gebäude
und ist in der BBO festgelegt bzw. im örtlichen Bebauungsplan gesondert
geregelt. An öffentlichen Straßen darf die Abstandsfläche bis Straßenmitte
hineinragen. |
| Abwasser |
Verbrauchtes Wasser (Schmutzwasser) und Fäkalien. |
| AfA |
Absetzung für Abnutzung -Abschreibung. |
| Anliegerkosten |
Erschließungskosten |
| Annuität |
Jahreszahlung an Zinsen und Tilgung. |
| Anschlussgebühren |
Hausanschlüsse |
| Arbeitsraum |
Räume zwischen Baukörper-Außenwand und Baugrubenwand. Absicherung
nach Vorschriften der Berufsgenossenschaften. |
| Architekt |
Plant den Neu- oder Umbau, holt die erforderlichen Genehmigungen
ein und vertritt den Bauherrn gegenüber Behörden und Bauhandwerkern. Sofern
nicht anders vereinbart , verjähren Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten
gemäß § 638 BGB in fünf Jahren nach Abnahme der Bauarbeiten. |
| Architektenbindung |
Vereinbarung bei Grundstücksvertrag, dass bestimmter Architekt
zu nehmen ist. Vereinbarung ist meist unzulässig. |
| Architektenhonorar |
Ist festgelegt in der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI). Es richtet sich nach den anrechenbaren Bauleistungen
und dem Grad der Anforderungen, die das einzelne Objekt an den Architekten
stellt. Es kann aber auch ein Pauschal- oder Erfolgshonorar vereinbart werden. |
| Ausschreibung |
Aufstellung der erforderlichen Bauleistungen nach einzelnen
Positionen gegenüber Bauunternehmern und Handwerkern zur Abgabe von Angeboten.
|
| B |
|
| Bankbürgschaft |
Zahlungsverpflichtung einer Bank zur Verfügung durch Bauherrn
oder für die Absicherung von Gewährleistungspflichten durch Unternehmer.
|
| Bauabnahme |
Rohbauabnahme oder Schlussabnahme durch Baugenehmigungsbehörde
auf Antrag des Bauherrn. Darüber wird ein Abnahmeschein ausgestellt, der
bestätigt, dass der Bau der Baugenehmigung entspricht und weitergebaut oder
benutzt werden darf. |
| Bauantrag |
Schriftlicher Antrag auf Baugenehmigung mit den erforderlichen
Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Baubehörde für Neubau, Umbau, Änderungen
einer Bauanlage. |
| Baubehörden |
Gemeinde, Landratsamt, Bezirksregierung, Innenministerium,
Bundesbauministerium. |
| Baubeschreibung |
Technische Beschreibung eines Bauvorhabens über Ausführungsart
und Umfang. |
| Baudarlehen |
Gewährter Kredit zur Finanzierung eines Bauvorhabens von
Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen |
| Baufreigabe |
Das genehmigungspflichtige Vorhaben darf erstellt werden.
Die Baufreigabe (Plan ist genehmigt) verliert die Gültigkeit in der Regel
nach zwei Jahren, wenn nicht eine Verlängerung beantragt wird. |
| Baugenehmigung |
Schriftlicher Bescheid der Baubehörde über die Genehmigung
einer Bauanlage, gebührenpflichtig. |
| Baugrunduntersuchung |
Feststellung der Tragfähigkeit des Baugrundes, die zur statischen
Berechnung der Fundamente oder der Bodenplatte benötigt werden. |
| Baukosten |
Gebäudekosten, Baunebenkosten, Kosten für Außenanlagen. |
| Bauland |
Im Flächennutzungsplan als Baufläche ausgewiesen. Art der
Bebauung muss noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt
sein. |
| Baumängel |
Abweichungen in der Bauausführung von zugesicherten Eigenschaften,
von den Regeln der Bautechnik oder sonstige Fehler, die den Gebrauchswert
mindern. Siehe Abnahme. |
| Baunachbarrecht |
Alle gesetzlichen Regeln, die Rechte und Pflichten der Nachbarn
bei baulichen Anlagen festlegen. |
| Baunebenkosten |
Architektenkosten, Gebühren bei Behörden, Gerichts- und Notarkosten,
Kosten für Beschaffung von Finanzierungsmitteln. |
| Baunormen |
DIN-Normen über Bauausführungen. |
| Baunutzungsverordnung - BzNVO |
Darin sind Art und Maß der baulichen Nutzung festgelegt. |
| Bauplan |
Teil der Bauzeichnungen, die gemäß Bauordnung für die Baugenehmigung
eingereicht werden müssen. |
| Bauspardarlehen |
Darlehen einer Bausparkasse gemäß Bausparvertrag. Zuteilungsvorraussetzungen:
Vertragszeit und Ansparsumme sind im Vertrag geregelt Verwendungszweck:
Erwerb oder Verbesserung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung
, Bau, Ablösung von Belastungen. |
| Bausparförderung |
Gesetzliche Förderung zur Erlangung eines Bauspardarlehens. |
| Bausparvertrag |
Vertrag mit Bausparkasse über die Einzahlung einer bestimmten
Ansparsumme und Auszahlung eines Darlehens zu günstigem Zinssatz. Ansparleistungen
sind häufig prämien- und steuerbegünstigt. Auskünfte bei Banken und Bausparkassen. |
| Baustelleneinrichtung |
Baustellen sind ordnungsgemäß, sicher, nachbarschonend und
mit Bautafel versehen einzurichten. |
| Baustoffklasse |
Baustoffe sind in Brandklassen (B1, B2, B3) eingeteilt. |
| Bautafel |
Vorgeschrieben bei Baustelleneinrichtungen mit Angabe des
Bauvorhabens, Bauherrn und Entwurfverfassers. |
| Bauzaun |
Absicherung der Baustellen zur Vermeidung von Unfällen. |
| Bayerische Bauordnung-BBO |
Darin ist das gesamte, den Ländern überlassene Baurecht festgelegt. |
| Bebaute Fläche |
Ist die Fläche, die von den Außenmauern des Gebäudes umschlossen
wird. |
| Bebauungsplan |
Durch Gemeinden aus dem Flächennutzungsplan entwickelte rechtsverbindliche
Festsetzung der Grundstücksnutzung. |
| Beleihungsunterlagen |
Von Kreditgebern, Banken, Bausparkassen geforderte Unterlagen
zur Absicherung eines Baudarlehens, wie z.B. Grundbuchauszug, Grundsteuerbescheid,
Einheitswertbescheid, Bauabnahmebescheid, Bild des Gebäudes, Bauplan. |
| BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch. Regelt den Werkvertrag - Bauvertrag |
| Benützungsbewilligungsbescheid |
Über die Schlussabnahme der Aufsichtsbehörde. Bei Darlehensaufnahme
nachzuweisen. |
| Bereitstellungszinsen |
Bankzinsen für die vorzeitige Bereitstellung eines Darlehens
zwischen Darlehenszusage und Auszahlung. |
| Beweislastverschiebung |
Bis zur Abnahme eines Bauwerks muss der Unternehmer die ordnungsgemäße
Leistung beweisen. Nach Abnahme geht Beweislast für Mängel auf den Bauherrn
über. |
| Beweissicherung |
Gerichtliches Verfahren über vorsorgliche Begutachtung von
Baumängeln durch Sachverständigen. |
| Bodenpressung |
Veränderung des Baugrundes unter Belastung |
| Brandversicherung |
Pflichtversicherung - von Gebäuden gegen Brand- und Blitzschäden.
Gebäude können bereits während der Bauausführung versichert werden. |
| Briefhypothek |
Hypothek |
| C |
|
| derzeit keine Einträge |
|
| D |
|
| Darlehen |
Meist im Grundbuch abgesicherte Kredite für Bauzwecke. |
| DIN-Normen |
Deutsches Institut für Normung -ist eine gesetzähnliche Richtlinie,
jedoch kein Gesetz. Bei Rechtsstreitigkeiten wird sich das Gericht in der
Regel an die DIN-Norm halten. |
| Disagio |
Unterschied zwischen Darlehenssumme und tatsächlicher Auszahlung.
|
| E |
|
| Eigenleistung |
Wert der Sach- und Arbeitsleistung. Wird im Finanzierungsplan
neben eigenen Geldmitteln und Fremdmitteln berücksichtigt. |
| Eigentumsübertragung |
Übereignung |
| Eigentumswohnung |
Im Grundbuch eingetragenes Eigentum an einer Wohnung. Erwerb,
Belastung, Veräußerung und Förderung wie Eigenheim. |
| Einheitswert |
Richtwert eines Grundstücks und Gebäudes für die Bemessung
der Grundsteuer. Festlegung durch Finanzamt. |
| Einstellplatz |
Abstellplatz von Fahrzeugen, abseits der öffentlichen Verkehrswege,
außerhalb von Gebäuden. |
| Erhaltungsaufwand |
Aufwendungen für laufende Instandhaltungen und Instandsetzungen. |
| Erschließungskosten |
Gebühren für den Anschluss eines Grundstücks an das Verkehrs-,
Versorgungs- und Entsorgungsnetz der Gemeinde. |
| Ertragswert |
Beurteilungsgrundlage aus Mieteinnahmen für das Finanzamt.
Entsprechende Bewertung eigengenutzter Wohneinheiten. |
| F |
|
| Festdarlehen |
Festgelegte Rückzahlung eines Darlehens am Ende der Laufzeit
in einer Summe. |
| Finanzierungsmittel |
Darlehen - Hypothek - Eigenmittel |
| Finanzierungsplan |
Genaue Aufstellung der Finanzierung für Grundstückserwerb
und Gebäudeeinrichtung zur Vorlage bei Banken, Bausparkassen und bei der
Beantragung von Fördermitteln. |
| Flächennutzungsplan |
Von der Gemeinde aufgestellter vorbereiteter Plan nach Bundesbaugesetz
über die Bodennutzung (Wohngebiet, Gewerbegebiet, öffentliche Anlagen usw.) |
| Fluchtlinie |
Im Bebauungsplan ist festgelegt, in welcher Richtung und
in welchen Abständen die Bauten stehen müssen. |
| Förderungsmittel |
Durch Bund und Länder mit öffentlichen Mitteln geförderte
Baumaßnahme bei Neubau oder Instandsetzung und Modernisierung von bezugsfertigen
Wohnungen zur Erhöhung des Gebrauchswertes oder der Energieeinsparung. |
| G |
|
| Garagenverordnung |
Ist ein Teil der Bayerischen Bauordnung und besagt Grundsätzliches
über Bauart und Nutzung von Garagen. |
| Garantiezeit |
Zeitraum nach Abnahme, an dem der Bauunternehmer oder Bauhandwerker
für Mängel seiner Leistung einstehen muss. |
| Gemeinschaftsanlagen |
Gemeinsam genutzte Garagen, Autostellplätze, Spielplätze,
Grünanlagen und dergleichen. |
| Geschossflächenzahl-GFZ |
Bedeutet - z.B. GFZ 0,4 - dass die Fläche der Wohnungen in
allen Geschossen zusammengerechnet, 40% der Bauplatzfläche nicht übersteigen
darf. |
| Gewährleistung |
Verpflichtung, Baumängel zu beseitigen der Schäden zu ersetzen.
|
| Grenzbebauung |
Kleingaragen können oder müssen oft direkt an die Grenzlinie
gebaut werden. |
| Grundbuch |
Vom Grundbuchamt beim Amtsgericht geführtes öffentliches
Register über Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Eigentumswohnungen,
Erbbaurechten, Hypotheken, Grundschulden, Grunddienstbarkeiten. |
| Grunddienstbarkeit |
Im Grundbuch eingetragene Belastung eines Grundstückes zugunsten
eines anderen Grundstücks, z.B. Wegerecht oder Verbot, ein Geschäft zu betreiben. |
| Grunderwerbssteuer |
Steuer für Übertragung von Grundstücken und Eigentumswohnungen. |
| Grundsteuer |
Gemeindesteuer für Eigentum an Grundstücken, bemessen nach
Einheitswert, Steuermesszahl und Hebesatz der Gemeinde. |
| Grundstückskaufvertrag |
Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstückes.
Nur gültig bei notarieller Beurkundung. Eigentum geht erst über nach Auflassung
und Eintragung im Grundbuch. |
| Grundwasserstand |
Die Höhe des Grundwassers - bei der Gemeinde zu erfahren.
|
| H |
|
| Hausanschlüsse |
Gebührenpflichtiger Anschluss an Strom, Wasser, Kanal, Fernheizung
usw. |
| Heizöllagerraum |
Bis 5000 l Heizöl darf im Heizraum gelagert werden, wenn
eine Auffangwanne gewährleistet, dass bei Lecks kein Öl in den Untergrund
kommt. - Ölfest gestrichene Betonwanne - Für über 5000 l Heizöl muss ein
gesonderter Lagerraum mit ebenfalls einer Auffangwanne vorhanden sein. Solche
Heizölräume müssen mit einer feuerfesten Tür oder Luke ausgestattet sein.
|
| Heizungsräume |
Die Ausführung und Ausstattung ist in der BBO festgelegt
und richtet sich nach der Heizleistung in kW. Der Schornsteinfeger sorgt
zusätzlich zu den Baubehörden für die Einhaltung der Vorschriften beim Heizraum
und Schornstein. |
| HOAI |
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Architektenhonorar)
|
| Hypothek |
Langfristiges, im Grundbuch abgesichertes Baudarlehen. |
| I/J |
|
| Instandsetzung |
Beseitigung von Schäden, die durch Nutzung oder durch außergewöhnliche
Ereignisse entstanden sind. |
| Isolierglasfensterscheibe |
Sind zwei- oder mehrscheibige Fensterscheiben, die in einem
gewissen Abstand (ca. 8-16 mm) verklebt sind. Der Luftzwischenraum erbringt
die guten Wärmedämmwerte (k-Werte von 3,0-1,3 W/m²K) |
| K |
|
| Kanalanschluss |
Ist die Stelle, meist an der Grundstücksgrenze, an der der
Hausbesitzer den Hausabwasserkanal an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen
kann. |
| Kanalisation |
Rohrleitungen zu Ableitung von Abwässern, Brauchwasser und
Fäkalien. |
| Kaufvertrag |
Grundstückskaufvertrag |
| Kläranlage |
Anlagen zur Reinigung von Abwässern. |
| Kleinkläranlagen |
Ist eine vom Wasserwirtschaftsamt genehmigte Kläranlage für
Einzel- oder Mehrfamilienhäuser. Meist nur zugelassen, wenn eine kommunale
Großkläranlage geplant oder im Bau ist. |
| Kostenvoranschlagssumme |
Geschätzte Kosten für Gebäudeerrichtung nach Bauvolumen,
Ausführungsart und Ausstattung. |
| k-Wert |
besagt den Wärmedurchgang durch ein Bauteil, z.B. Außenwand-Einheit
W/m²K. (Soviel Watt ziehen durch einen Quadratmeter eines Bauteiles bei
1 Kelvin Temperaturdifferenz). Kelvin ist ein internationales Maß für die
Temperatur. |
| L |
|
| Leistungsverzeichnis |
Genau aufgegliederte Leistungsbeschreibung in Positionen
zur Preisfindung und Abrechnung. |
| M |
|
| Maklerprovision |
Provisionsanspruch eines Maklers gegenüber Verkäufer und/oder
Käufer bei nachgewiesener Vermittlung oder Gelegenheit des Kaufabschlusses.
|
| Mängel |
Baumängel - Gewährleistung - Garantiezeit |
| N |
|
| Nachfinanzierung |
Zusätzliche Geldbeschaffung bei Kostenüberschreitung nach
Finanzierungsplan. |
| Nebenkosten |
Alle Kosten neben den Gebäudeherstellungskosten wie z.B.
Kapitalbeschaffung, Behördengebühren. |
| Notar |
Zur Vereinbarung von Grundstücks-/Immobilienkaufverträgen,
Auflassungsvormerkung und Auflassung, Anträge beim Grundbuchamt, Hypothekeneintragungen
und Grundbucherstellung. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt. |
| O/P/Q |
|
| derzeit keine Einträge |
|
| R |
|
| Rohbauabnahme |
Baubehörde, Landrats- oder Stadtbauamt kann nach Fertigstellung
des Rohbaus die ordnungsgemäße Erstellung überprüfen |
| Rohbaurichtmaß |
Ist ein Vielfaches von 12,5 cm (= 8. Teil eines Meters) und
baut sich aus dem Maß der Mauersteine und Mauerfugen auf. |
| S |
|
| Sachverständiger |
Von Baubeteiligten privat oder vom Gericht beauftragter Gutachter
für Baumängel. |
| Schlusszahlung |
Als solche gekennzeichnete Zahlung auf die Schlussrechnung.
|
| Sickerdole |
Ist eine meist aus Betonringen hergestellte, mit grob körnigem
Kies ausgefüllte Grube zur Versickerung des Regenwassers aus Dächern oder
Plätzen. |
| T/U |
|
| Tragende Wände |
Sind statisch tragende Außen- oder Zwischenwände - Deckenlasten
-. In der Regel mind. 24 cm dick. |
| Übereignung |
Vollzug des Grundstückskaufvertrages durch Auflassung und
Eintragung im Grundbuch. |
| Umbauter Raum |
Ist die nach DIN 277 berechnete Raummenge von Gebäuden, nach
denen sich eine überschlägige Bausummme errechnen lässt. |
| V/W |
|
| Verbundfenster |
Sind zwei einzelne Fensterflügel, die mechanisch miteinander
verbunden sind, mit einem gewissen Abstand der Scheiben zu einem Fensterelement.
Wärme- und Schalldämmung sind die dadurch erreichten Vorteile. Lediglich
die Reinigung der Scheiben ist gegenüber den Isolierglasfenstern aufwendiger,
da 4 Scheibenflächen gegenüber zwei Flächen zu reinigen sind. |
| Vermessungsamt |
Behörde, die alle Grundstücke amtlich vermisst, in einem
Kartenwerk darstellt und in Katasterbüchern in Übereinstimmung mit dem Grundbuch
beschreibt (Liegenschaftskataster). |
| Verkehrswert |
Wert eines Grundstücks, Gebäudes beim Verkauf im freien Markt.
|
| Versitzgrube |
Ist eine aus Betonteile gefestigte Grube zur Versickerung
des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers. |
| Verzugszinsen |
Erhöhte Zinsen wegen verschuldeter, nicht rechtzeitiger Zahlung
auf eine fällige und abgemahnte oder kalendermäßig bestimmte Forderung.
|
| Vollgeschoss |
Ist eine Etage eines Gebäudes mit der vorgeschriebenen Raumhöhe
über die gesamte Fläche. Sind Dachschrägen in einer Etage vorhanden, ist
dieses ein Dachgeschoss. |
| Wärmeleitfähigkeitsgruppe |
Ist gleichbedeutend der Wärmeleitzahl und besagt diese vereinfacht
z.B. l 0,035 W/m x K = 035 Wärmeleitfähigkeitsgruppe |
| Wärmeleitzahl |
Ist die Einheit für die Wärmeleitfähigkeit von Baustoffen.
Einheit ist W/m² x K. Soviel Watt Energie ziehen durch einen Meter dicken
Baustoff bei 1 Kelvin Temperaturdifferenz. Kelvin ist ein internationales
Maß für Temperatur. |
| Wärmeschutzverordnung |
Iist ein Bundesgesetz zu Heizenergieeinsparung |
| Wärmespeicherung |
ist die Fähigkeit, Wärme zu speichern. Z.B. ein Ziegel mit
der Rohdichte von 1,8 kg/dm³ kann eine größere Menge Wärmeenergie aufnehmen
und bei Abfall der Umgebungstemperatur wieder abgeben als ein superdämmender
Leichtziegel . Die Wärmespeicherfähigkeit von Baustoffen sollte neben der
Wärmeleitfähigkeit nicht vernachlässigt werden. Damit können plötzlich auftretende
Temperaturextreme abgemildert werden, z.B. im Hochsommer. |
| Werkvertrag-Bauvertrag |
Vertrag über die Herstellung eines Bauwerkes oder von Teilen
eines Bauwerkes gegen Zahlung von Werklohn/Vergütung. |
| Wohnflächenberechnung |
Die Wohnfläche ist die Fläche, die sich aus dem lichten Abstand
der Zimmerwände im Bereich vorgeschriebener Zimmerhöhe errechnet. Verschiedene
Flächen wie Dachschräge, Balkone, Terrassen werden nur mit einem gewissen
Prozentsatz zur Wohnfläche hinzugerechnet. |
| Wohnungseigentum |
Eigentum an einer Wohnung und anderen Räumen gemäß Wohnungseigentumsgesetz,
das Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und dessen Verwaltung regelt.
|
| X/Y/Z |
|
| Zinsen |
Vergütung für Darlehensgewährung entweder nach festem Zinssatz
für die ganze Laufzeit oder variabel angepasst an die allgemeine Zinssituation.
|
| Zwischenfinanzierung |
Überbrückung der Zeit zwischen Geldbedarf für Bauzwecke vor
Zuteilung eines Bauspardarlehens durch Sonderkredit. |